Energieausweis für Immobilien
Informationen zum Energieausweis
Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft.
Verstöße gegen die Ausweispflichten werden mit Bußgeldern geahndet, die korrekte Verwendung soll stichprobenartig kontrolliert werden. Auch das Dokument selbst wurde verändert und teilt Gebäude nun in Energieeffizienzklassen ein, wie man sie bislang vor allem von Elektrogeräten kannte. Wann welcher Energieausweis vorgeschrieben ist, wer ihn ausstellen darf und welche Pflichten Haus- und Wohnungseigentümer haben, erfahren Sie über unser Büro oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Wichtig!!!
„Immobilienanzeigen müssen Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten“, weist die teilstaatliche Deutsche Energie-Agentur (dena) auf eine der wichtigsten Änderungen der Energieausweis-Pflicht hin, die mit der EnEV 2014 verbunden sind. „Die Verkäufer beziehungsweise Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden.“
Folgende Angaben aus dem Energieausweis müssen in Immobilienanzeigen genannt werden:
Schon im Inserat muss demnach der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder -verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²) und Jahr, der Hauptenergieträger der Gebäudeheizung und das Baujahr des Wohngebäudes angegeben werden. Spätestens bei einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung muss das gesamte Ausweisdokument dem Interessenten ohne Aufforderung vorgelegt werden. Bei Vertragsabschluss muss es dem Käufer oder Mieter unverzüglich ausgehändigt werden.
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